Gesetze / Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
UWG§ 10 Gewinnabschöpfung
Stand: 14.10.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/10#abs-1 (1) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, kann von den gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden. Ist zwischen den Parteien streitig, ob durch die unzulässige geschäftliche Handlung zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern ein Gewinn erzielt wurde oder wie hoch der erzielte Gewinn ist, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/10#abs-2 (2) Auf den Gewinn sind die Leistungen anzurechnen, die der Schuldner auf Grund der Zuwiderhandlung an Dritte oder an den Staat erbracht hat. Soweit der Schuldner solche Leistungen erst nach Erfüllung des Anspruchs nach Absatz 1 erbracht hat, erstattet das Bundesamt für Justiz dem Schuldner den abgeführten Gewinn in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurück.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/10#abs-3 (3) Beanspruchen mehrere Gläubiger den Gewinn, so gelten die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/10#abs-4 (4) Die Gläubiger haben dem Bundesamt für Justiz über die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 1 Auskunft zu erteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/10#abs-5 (5) Haben die Gläubiger einen Anspruch gegen den Schuldner auf Ersatz der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen und können sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen, so können sie die Erstattung dieser Aufwendungen vom Bundesamt für Justiz verlangen. Der Anspruch nach Satz 1 ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt abgeführten Gewinns beschränkt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/10#abs-6 (6) Die Gläubiger können vom Bundesamt für Justiz Ersatz der Aufwendungen verlangen, die für eine Finanzierung des gerichtlichen Verfahrens durch einen gewerblichen Prozessfinanzierer entstanden sind, wenn das Bundesamt für Justiz vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens die Inanspruchnahme dieser Finanzierung bewilligt hat. Das Bundesamt für Justiz bewilligt die Inanspruchnahme der Finanzierung, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht missbräuchlich ist und die Aufwendungen für den Prozessfinanzierer üblich und angemessen sind.
Wird zitiert von 85 Entscheidungen zu § 10 UWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 09.06.2022 – 20 U 91/21Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 04.07.2019 – 2 U 46/18Zitiert von 3
- BGH, 13.09.2018 – I ZR 26/17Wettbewerbsverstoß: Zulässigkeit einer von einem gewerblichen Prozessfinanzierer finanzierten Gewinnabschöpfungsklage eines Verbraucherverbands - ProzessfinanziererZitiert von 48
- OLG Schleswig, 19.03.2015 – 2 U 6/14
- BGH, 09.05.2019 – I ZR 205/17Zulässigkeit einer prozessfinanzierten Gewinnabschöpfungsklage eines VerbraucherverbandsZitiert von 19
- LG Bonn, 27.10.2017 – 1 O 377/16
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 20.07.2026 – 19 U 183/25
- VG Köln, 29.06.2026 – 1 K 2838/26
- BGH, 12.05.2026 – KZR 6/24Sammelklage-Inkasso bei kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen; Grenzen der Anspruchsbündelung - Sammelklage-Inkasso
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 UWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.10.2023 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272)
BGBl. 2023 I Nr. 272
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18.04.2019 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I 466)
BGBl. 2019 I S. 466
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